01.07.2008

 

Das Bundesministerium der Justiz hat bekannt gegeben, dass das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) am 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.

Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem alten Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, uneigennützigen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird.

Die Regelungen, die die Inkassounternehmen betreffen, erläutert Rainer Antons von EXGO INKASSO:

Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.

Neben ihrem bisherigen Erlaubnisumfang dürfen registrierte Inkassounternehmen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben oder aber Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragen.

Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf.

Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig.

Zur Sicherheit des Gläubigers empfiehlt Antons, sich im Zweifelsfall an ein registriertes Inkassounternehmen zu wenden. Die Einhaltung berufsrechtlicher Richtlinien, wie sie z.B. bei BDIU-Mitgliedern gehandhabt wird, gibt dem Kunden ebenfalls die Gewissheit, sich an ein seriöses Unternehmen gewandt zu haben.

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